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Institutionelles Schutzkonzept

1. Leitbild

Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. Vorausgesetzt werden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen (siehe Grundordnung des kirchlichen Dienstes, WDBl 169 [2023] Nr. 1 vom 26.01.2023, S. 41 – S. 49).

Die Prävention gegen sexualisierte Gewalt ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit allen Menschen, insbesondere mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Ziel von Prävention im Bistum Würzburg, mit seinen kirchlichen und caritativen Institutionen und Verbänden ist es, eine Kultur des achtsamen Miteinanders zu praktizieren und weiterzuentwickeln sowie im Geiste des Evangeliums und auf der Basis des christlichen Menschenbildes einen sicheren Lern- und Lebensraum zu bieten. In diesem Lern- und Lebensraum müssen menschliche und geistliche Entwicklung gefördert sowie Würde und Integrität geachtet werden. Dabei soll vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, geschützt werden. Auch psychische und physische Grenzverletzungen sind zu vermeiden. Prävention als Grundprinzip professionellen Handelns trägt bei Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dazu bei, dass sie in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen, glaubens- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gestärkt werden. Dabei ist die Sexualität als ein Bereich des menschlichen Lebens zu würdigen: „Gott selbst hat die Geschlechtlichkeit erschaffen, die ein wunderbares Geschenk für seine Geschöpfe ist.“ In allen Einrichtungen soll grundsätzlich eine Haltung vermittelt werden, die Selbstbestimmung und Selbstschutz stärkt. In pädagogischen Einrichtungen wird dies auch durch ein sexualpädagogisches Konzept unterstützt (siehe Präventionsordnung für das Bistum Würzburg, WDBl 169 [2023] Nr. 1 vom 26.01.2023, S. 14 – S. 27).

2. Personalverantwortung

2.1. Personalauswahl haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende

Kirchliche und sonstige Rechtsträger tragen Verantwortung dafür, dass nur Personen im pastoralen oder erzieherischen sowie betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürfti gen Erwachsenen eingesetzt werden, die neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation auch über die persönliche Eignung verfügen.Prävention ist fester Bestandteil der Einstellungsverfahren. Im Bewerbungsverfahren ist – in einer der Tätigkeit angemessenen Weise – darauf zu achten, dass neu eingestellte Mitarbeitende eine hohe Bereitschaft mitbringen, eine Kultur der Achtsamkeit zu pflegen und zu fördern sowie sich im Bereich Prävention fortzubilden. Die Bewerber werden auf die Bedeutung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt in unserer Kirchengemeinde hingewiesen. Auch die ehrenamtlichen Mitarbeitenden werden zu Beginn ihrer Tätigkeit auf eine Kultur der Achtsamkeit sowie auf die einzelnen Maßnahmen im Rahmen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt hingewiesen.

2.2. Erweitertes Führungszeugnis (EFZ)

a) Beschäftigte und Ehrenamtliche müssen, entsprechend den gesetzlichen und ggf. dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen, ein erweitertes Führungs zeugnis vorlegen.

b) Das erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Zusendung nicht älter als drei Monate sein.

c) Die Verpflichtung gilt unabhängig von Beschäftigungsumfang und -dauer.

d) Die Verpflichtung zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses besteht spätestens bei Einstellung bzw. Beauftragung und danach in regelmäßigen Ab ständen, längstens von fünf Jahren.

e) Das erweiterte Führungszeugnis ist bei Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen, spätestens jedoch vier Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung einzureichen. Sollte dies nicht erfolgen, werden arbeitsrechtliche Maßnahmen eingeleitet.

2.3. Selbstauskunftserklärung

Beschäftigte im kirchlichen Dienst sind verpflichtet, bei Anstellung eine Selbstauskunftserklärung zu unterschreiben. Dies ist entsprechend zu doku mentieren. Diese enthält Angaben, ob die einzustellende Person wegen einer Straftat im Sinne von §72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden ist und ob insoweit ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Darüber hinaus ist die Verpflichtung enthalten, bei Einleitung eines solchen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dem Rechtsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei ehrenamtlich Tätigen ist je nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, bzw. nach Aufgabe und Einsatz von den Verantwortlichen zu prüfen, ob eine Selbstauskunftserklärung vorzulegen und zu dokumentieren ist.

2.4. Dritte

Bei der Vereinbarung von Dienstleistungen durch externe Personen oder Fir men, oder wenn solchen externen Personen oder Firmen kirchliche Räume überlassen werden, sind diese Regelungen analog anzuwenden.

3. Präventionsschulungen

a)  Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen Kontakt haben, werden zu Fra­ gen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt geschult. Prävention gegen sexu­ alisierte Gewalt ist integraler Bestandteil der Aus- und Fortbildung aller Mitarbei­ tenden im Sinne der Präventionsordnung für das Bistum Würzburg (WDBl 169 [2023] Nr. 1 vom 26.01.2023, S. 14 – S. 27).

b)  Prävention gegen sexualisierte Gewalt erfordert Grundkenntnisse und weiter­ führende Kompetenzen insbesondere zu Fragen von

  • angemessener Nähe und Distanz im professionellen Kontext,
  • Kommunikations- und Konfliktfähigkeit,
  • eigener emotionaler und sozialer Kompetenz,
  • Strategien von Täterinnen/Tätern und Folgen für Betroffene,
  • (digitalen) Medien als Schutz- und Gefahrenraum/Medienkompetenz
  • Dynamiken in Institutionen mit asymmetrischen Machtbeziehungen sowie begünstigenden institutionellen Strukturen,
  • Straftatbeständen sowie weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen,
  • notwendigen Schritten und angemessenen Hilfen für Betroffene, ihr Umfeld und die betroffenen Institutionen,
  • sexualisierter Gewalt von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen an anderen Minderjährigen

oder schutz- und/oder hilfsbedürftigen Erwachsenen, Schulungen sind zielgruppengerecht hinsichtlich Zielformulierung, Inhalten, Methoden und Umfang zu differenzieren.­ Diese Differenzierung nimmt die je­ weilige verantwortliche Person (z. B. Dienstvorgesetzte/-r, Einrichtungsleitung,­ Vorstand …) in Rücksprache mit der zuständigen Präventionsfachstelle vor.

c)  Kirchliche und sonstige Rechtsträger tragen Verantwortung dafür, dass die Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen integraler Bestandteil der Aus- und Fort­ bildung aller Beschäftigten ist.

d)  Die kirchlichen und sonstigen Rechtsträger sind aufgefordert, das Thema Prävention gegen sexualisierte Gewalt regelmäßig zu thematisieren und zu sensibilisieren. Spätestens nach fünf Jahren muss die Grund- und/oder Basis­ schulung erneut besucht werden. Dies ist entsprechend zu dokumentieren.

e)  Beschäftige mit sporadischem Kontakt zu Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen müssen an einer Basisschulung (zwei Stunden) teilnehmen.

f)  Beschäftigte mit einem regelmäßigen pädago­ gischen, therapeutischen, betreuenden, beaufsichtigenden oder pflegenden Kontakt mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen müssen mindestens an einer halbtägigen Grundschulung (vier Stun­den) teilnehmen. Führungskräfte tragen Personal- und Strukturverantwortung. Daher muss diese Personengruppe in einer Vertiefungsschulung (vier Stunden) über das Grundlagenwissen hinaus im Rahmen ihrer Verantwortungsbereiche qualifi­ ziert werden, dies betrifft auch den Bereich des institutionellen Schutzkon­ zeptes. Führungskräfte werden befähigt, die Aspekte der Prävention so zu verinnerlichen, dass sie diese der jeweiligen Zielgruppe so vermitteln können, dass Prävention in die Gruppen hineinwirkt.

4. Verhaltenskodex

Für alle Beschäftigten des Bistums Würzburg gilt der diözesane Verhaltens­ kodex, der zu Beginn einer Tätigkeit besprochen, gelesen und unterschrieben werden soll. Dies gilt es entsprechend zu dokumentieren.Darüber hinaus gewährleistet jeder kirchliche und sonstige Rechtsträger, dass verbindliche Verhaltensregeln, die ein fachlich adäquates Nähe-Distanz-Ver­ hältnis, einen respektvollen Umgang und eine wertschätzende Kommuni­ kationskultur gegenüber den Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen sicherstellen, im jeweiligen Arbeitsbereich partizipativ erstellt werden.

Dienstvorgesetzte und Führungskräfte haben eine besondere Verantwor­tung dafür, die verbindlichen Verhaltensregeln einzufordern und im Konfliktfall fachliche Beratung und Unterstützung zu ermöglichen.

5. Partizipation (von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen)

Partizipation von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ist ein zentraler Bestandteil des Schutzkonzepts. Minderjährige und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsene sollen an Entscheidungen beteiligt werden, die sie betreffen. Das stärkt ihre Position und verringert das Machtgefälle zu den Haupt- und Ehrenamtlichen. Auch Eltern werden über das Institutionelle Schutzkonzept informiert.

Das Recht auf Achtung der persönlichen Grenzen und auf Hilfe in Notlagen wird im Alltag thematisiert und muss für­ Minderjährige und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsene erlebbar sein.

6. Qualitätsmanagement

Kirchliche und sonstige Rechtsträger haben die Verantwortung dafür, dass Maßnahmen zur Prävention als Teil des Qualitätsmanagements implementiert, kontrolliert, evaluiert und weiterentwickelt werden. Kirchliche und sonstige Rechtsträger stellen sicher, dass die Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen sowie deren Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten oder gesetzlichen Betreuer/-innen über die Maßnahmen zur Prävention angemessen informiert werden und die Möglichkeit haben, Ideen, Kritik und Anregungen an den Rechtsträger weiterzugeben. Für jeden kirchlichen oder sonstigen Rechtsträger oder für den Zusammenschluss mehrerer Rechtsträger ist eine Präventionsberaterin/ein Präventionsberater benannt, die/der bei der Umsetzung des institutionellen Schutzkonzepts berät und unterstützt. Als Teil einer nachhaltigen Präventionsarbeit ist im Rahmen der Auswertung eines Verdachts oder Vorfalls das institutionelle Schutzkonzept auf erforderliche Anpassungen zu überprüfen. Das institutionelle Schutzkonzept ist regelmäßig – spätestens alle fünf Jahre – zu überprüfen und ggf. weiterzuentwickeln.

7. Beschwerdeverfahren

Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall

Die Beschreibungen der Melde- und Beschwerdewege orientieren sich an der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“. Hierbei ist insbesondere auf ein transparen­ tes Verfahren mit klarer Regelung der Abläufe und Zuständigkeiten und auf die Dokumentationspflicht Wert zu legen.

Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst haben unverzüglich über einen Ver­ dacht auf Handlungen im Sinne der Nr. 2 der Ordnung für den Umgang mit se­ xuellem Missbrauch Minderjähriger oder schutz- und hilfebedürftiger Erwach­ sener durch Kleriker oder sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst in der Diözese Würzburg, der ihnen im dienstlichen Kontext zur Kenntnis gelangt ist, zu informieren. Von Ehrenamtlichen wird erwartet, in gleicher Weise zu verfahren.

Die Melde- und Beschwerdewege sind:

Alle Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen im Kontext ihrer Tätigkeit für das Bischöfliche Ordinariat: Interventionsstelle Generalvikariat 

Für Betroffene von sexualisierter Gewalt unabhängige Ansprechpersonen

8. Intervention

Nach der Meldung wird durch das Generalvikariat gemäß der einschlägigen Vorschriften verfahren.

9. Kooperation mit Fachleuten

Durch den Fachbeirat Prävention, den Beraterstab Missbrauch, die Beratungsstelle und die unabhängigen Ansprechpersonen wird gewährleistet, dass externe Fachleute beim Vorgehen und zur Kooperation mit einbezogen werden. So werden interne Fehlentscheidungen verhindert und einem Vorgehen vorgebeugt, das nicht den geltenden Verfahrensregeln entspricht.

Ansprechperson